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Datum: 26.10.2026
Aktenzeichen: 16 Ca 2975/26
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt für die Zeit vom
01.03.2026 bis 31.03.2026 in Höhe von 1.900,00 EUR brutto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gern. § 247 BGB p. a.
hieraus ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt für die Zeit vom
01.04.2026 bis 30.04.2026 in Höhe von 1.900,00 EUR brutto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gern. § 247 BGB p. a.
hieraus ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt für die Zeit vom
01.05.2026 bis 31.05.2026 in Höhe von 1.900,00 EUR brutto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gern. § 247 BGB p. a.
hieraus ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
4. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2026 fortbesteht.
5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 30.06.2026 hinaus bis zum
31.12.2026 als Sekretärin weiterzubeschäftigen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütung für die Zeit vom
01.06.2026 bis 30.06 2026 in Höhe von 1.900,00 brutto nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247
BGB p. a. hieraus ab Rechtsabhängigkeit zu bezahlen.
7. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
8. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 15.200,00 Euro festgesetzt.
9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.