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Der Anstaltsbeirat und ehrenamtliche Tätigkeit
Der Anstaltsbeirat
Bei den selbständigen Justizvollzugsanstalten werden Beiräte gebildet. Die Aufgabe des Beirats erstreckt sich auf die jeweiligen Außenstellen der Justizvollzugsanstalten.
Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer von fünf Jahren vom Justizministerium bestellt. Die Bestellung erfolgt aus einer Vorschlagliste, um deren Aufstellung die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter, wenn die Justizvollzugsanstalt (maßgebend ist der Sitz der Hauptanstalt) in einem Stadtkreis liegt, den Gemeinderat, im Übrigen den Kreistag bittet.
Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestaltung des Vollzugs und bei der Betreuung der Gefangenen mit. Sie unterstützen die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge und helfen bei der Eingliederung der Gefangenen nach der Entlassung. Im Jugendstrafvollzug sollen die Mitglieder in der Erziehung junger Menschen erfahren oder dazu befähigt sein.
Auch können die Mitglieder des Beirats namentlich Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. Sie können sich über die Unterbringung, Beschäftigung, berufliche Bildung, Verpflegung, ärztliche Versorgung und Behandlung unterrichten, die Justizvollzugsanstalt und ihre Einrichtungen besichtigen und die Gefangenen in ihren Räumen aufsuchen. Aussprache und Schriftwechsel werden nicht überwacht.
Ehrenamtliche Tätigkeiten
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