Der Briefverkehr zwischen Gefangenen und ihren Angehörigen und Bekannten ist
grundsätzlich nicht beschränkt.
In der Regel wird dieser allerdings überwacht.
Sie können die Briefe an Ihre Angehörige auch in den Briefkasten am Eingang der Justizvollzugsanstalt einwerfen.
Geld- und andere Einlagen sind nicht erlaubt; sie werden weder zurückgeschickt noch zum Einkauf freigegeben, sondern bis zur Entlassung verwahrt.
Telefaxnachrichten werden nicht weitergegeben.
Strafgefangene können uneingeschränkt Briefe empfangen und versenden. Der Anstaltsleiter kann den Briefverkehr einschränken oder mit bestimmten Empfängern unterbinden, falls
- die Behandlung des Gefangenen und/oder
- die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet ist.
Der Briefverkehr darf überwacht werden. Davon ausgenommen ist der Schriftverkehr mit
- dem Verteidiger,
- Behörden oder Ämtern,
- dem Anstaltsbeirat und zugelassenen Betreuern,
- dem Datenschutzbeauftragten des Landes und des Bundes,
- die/der Bürgerbeauftragte des Landes
- den Volksvertretungen des Landes bzw. Bundes sowie deren Ausschüsse,
- dem Strafvollzugsbeauftragten der Landtagsfraktionen des Landes,
- dem Europäischen Parlament und dessen Mitglieder,
- dem Europäischen Gerichtshof sowie
- der Europäischen Kommission für Menschenrechte.
Die Genehmigung und Überwachung des Schriftverkehrs obliegt dem zuständigen Richter, der Staatsanwaltschaft oder je nach Beschluss der Justizvollzugsanstalt selbst. Oben genannte Regelungen werden auch hier den entsprechend angewandt.
Die Kosten des Briefverkehrs trägt jeder Gefangene selbst.