Information für Angehörige

Telefonate

Hier finden Sie Regelungen zur Gefangenentelefonie.

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Ein Telefon hängt an der Wand, dahinter ist ein Gang innerhalb einer Justizvollzugsanstalt zu sehen.

Den Inhaftierten kann auf Antrag ein Telefonat gewährt werden:


  • Bei Untersuchungsgefangenen ist hierzu je nach Beschluss die richterliche Genehmigung erforderlich, bei Strafgefangenen hingegen entscheidet der Anstaltsleiter bzw. die von ihm damit beauftragten Personen. Die Telefonate können überwacht werden, eine entsprechende Mitteilung erfolgt nach Herstellung der Verbindung.

  • Strafgefangene können eine Telefonkarte erwerben, diese wird mit einem bestimmten Betrag aus dem Guthaben des Insassen aufgeladen. In den einzelnen Abteilungen der JVA sind Telefonapparate angebracht, mit der Telefonkarte und der nur dem Insassen bekannten zugehörigen PIN kann dann telefoniert werden. Das Vorgehen unterscheidet sich von öffentlichen Telefonzellen nur dadurch, das ein Gefangener nur bestimmte, von der JVA freigegebene Telefonnummern anrufen kann.



Zur Zulassung beantragter Telefonnummern benötigt der Antragsteller (Strafgefangener) vom Anschlussinhaber (Fremdperson) folgende Unterlagen:


  • Kopie eines Auszugs aus den Vertragsunterlagen des Telefon- oder Mobilfunkanbieters oder der letzten Rechnung, woraus sich ergibt, dass die Telefonnummer zum Haushalt der Fremdperson gehört.

    Weitere personenbezogene Daten, welche die Anstalt nicht benötigt (z.B. Kontodaten, Einzelverbindungsnachweise etc.) können von der Fremdperson geschwärzt oder unleserlich gemacht werden.

  • Kopie eines gültigen Ausweisdokuments der Fremdperson (in der Regel Kopie eines Personalausweises oder Reisepasses).

  • Ausgefüllte datenschutzrechtliche Erklärung und Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten (Formular siehe unten "Datenschutz Telefonantrag")



Die Unterlagen sind auf dem Postweg an die


Justizvollzugsanstalt Stuttgart
Besuchsabteilung
Asperger Straße 60
70439 Stuttgart

oder per E-Mail an: telefon@jvastuttgart.justiz.bwl.de zu senden.


Der Anschlussinhaber kann seine datenschutzrechtliche Einwilligung jederzeit widerrufen.
Widerruft er die Einwilligung, wird die angegebene Telefonnummer für den Strafgefangenen gesperrt.

Datenschutz Telefonantrag (PDF)

Als zusätzliche Kommunikationsform besteht die Möglichkeit der Internettelefonie Voice over Internet Protocol (VoIP). Um VoIP-Anrufe empfangen zu können müssen Sie als Angehörige die App "CYOU" auf Ihrem Mobilfunktelefon installiert haben. Bei Nutzung der CYOU-App sind vergünstigte Telefonate möglich.